Art. 14 – Einheitliche Sicherheitsbescheinigungen

REG_2016_796 · über die Eisenbahnagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004

Die Agentur ist für die Ausstellung, die Verlängerung, die Aussetzung und die Änderung der einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen zuständig und arbeitet diesbezüglich mit den nationalen Sicherheitsbehörden gemäß den Artikeln 10, 11 und 18 der Richtlinie (EU) 2016/798 zusammen.
Die Agentur ist für die Einschränkung oder den Widerruf der einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen zuständig und arbeitet diesbezüglich mit den nationalen Sicherheitsbehörden gemäß Artikel 17 der Richtlinie (EU) 2016/798 zusammen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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