Art. 15 – Instandhaltung von Fahrzeugen

REG_2016_796 · über die Eisenbahnagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004

(1)Die Agentur unterstützt die Kommission hinsichtlich der Regelung zur Zertifizierung der für die Instandhaltung zuständigen Stellen nach Artikel 14 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2016/798.
(2)Die Agentur richtet Empfehlungen an die Kommission für die Zwecke des Artikels 14 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2016/798.
(3)Die Agentur analysiert die alternativen Maßnahmen, die gemäß Artikel 15 der Richtlinie (EU) 2016/798 beschlossen wurden, und nimmt die Ergebnisse ihrer Analyse in den Bericht gemäß Artikel 35 Absatz 4 dieser Verordnung auf.
(4)Die Agentur unterstützt und — wenn sie dazu aufgefordert wird — koordiniert die nationalen Sicherheitsbehörden bei der Beaufsichtigung der für die Instandhaltung zuständigen Stellen, die in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2016/798 genannt sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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