Art. 46 – Leitungs- und Verwaltungsstruktur

REG_2016_796 · über die Eisenbahnagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004

Die Leitungs- und Verwaltungsstruktur der Agentur besteht aus
a)einem Verwaltungsrat, der die in Artikel 51 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;
b)einem Exekutivausschuss, der die in Artikel 53 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;
c)einem leitenden Direktor, der die in Artikel 54 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;
d)einer oder mehreren Beschwerdekammern, die die in den Artikeln 58 bis 62 vorgesehenen Aufgaben wahrnehmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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