Art. 47 – Zusammensetzung des Verwaltungsrats

REG_2016_796 · über die Eisenbahnagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004

(1)Der Verwaltungsrat setzt sich aus je einem Vertreter jedes Mitgliedstaats und zwei Vertretern der Kommission zusammen, die alle stimmberechtigt sind. Der Verwaltungsrat umfasst auch sechs Vertreter ohne Stimmrecht, die die folgenden Akteure auf europäischer Ebene vertreten: a) Eisenbahnunternehmen, b) Infrastrukturbetreiber, c) Eisenbahnindustrie, d) Gewerkschaftsorganisationen, e) Fahrgäste, f) Güterverkehrskunden. Für jeden dieser Akteure benennt die Kommission jeweils einen Vertreter und einen Stellvertreter auf der Grundlage einer Liste mit vier Namen, die von der jeweiligen europäischen Organisation vorgelegt wird.
(2)Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertreter werden in Anbetracht ihrer Kenntnisse bezüglich der Kernaufgaben der Agentur unter Berücksichtigung einschlägiger Führungs-, Verwaltungs- und haushaltstechnischer Kompetenzen benannt. Alle Parteien bemühen sich um eine Begrenzung der Fluktuation ihrer Vertreter im Verwaltungsrat, um die Kontinuität der Arbeiten des Verwaltungsrats zu gewährleisten. Alle Parteien streben eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter im Verwaltungsrat an.
(3)Die Mitgliedstaaten und die Kommission ernennen Mitglieder im Verwaltungsrat sowie deren jeweilige Stellvertreter, die die Mitglieder in deren Abwesenheit vertreten.
(4)Die Amtszeit der Mitglieder beträgt vier Jahre und kann verlängert werden.
(5)Gegebenenfalls wird die Teilnahme von Vertretern von Drittländern mit den entsprechenden Bedingungen für eine solche Teilnahme in den Vereinbarungen gemäß Artikel 75 geregelt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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