Art. 53 – Exekutivausschuss

REG_2016_796 · über die Eisenbahnagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004

(1)Der Verwaltungsrat wird von einem Exekutivausschuss unterstützt.
(2)Der Exekutivausschuss bereitet Beschlüsse zur Verabschiedung durch den Verwaltungsrat vor. Bei Bedarf fasst er in dringenden Fällen — vorbehaltlich eines vom Verwaltungsrat erteilten Mandats — bestimmte vorläufige Beschlüsse im Namen des Verwaltungsrats, insbesondere in Verwaltungs- und Haushaltsfragen. Zusammen mit dem Verwaltungsrat gewährleistet der Exekutivausschuss angemessene Folgemaßnahmen zu den Feststellungen und Empfehlungen aufgrund von Untersuchungen von OLAF sowie der verschiedenen Berichte über interne oder externe Auditprüfungen und Bewertungen, einschließlich durch geeignete Maßnahmen des leitenden Direktors. Unbeschadet der Zuständigkeiten des leitenden Direktors gemäß Artikel 54 berät und unterstützt der Exekutivausschuss den leitenden Direktor bei der Umsetzung der Beschlüsse des Verwaltungsrats im Hinblick auf eine verstärkte Aufsicht über die Verwaltung und Haushaltsführung.
(3)Der Exekutivausschuss setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen: a) dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats, b) vier weiteren Vertretern der Mitgliedstaaten im Verwaltungsrat und c) einem der Vertreter der Kommission im Verwaltungsrat. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats amtiert als Vorsitzender des Exekutivausschusses. Die vier Vertreter der Mitgliedstaaten und ihre Stellvertreter werden vom Verwaltungsrat aufgrund ihrer einschlägigen Kompetenz und Erfahrung ernannt. Bei ihrer Ernennung strebt der Verwaltungsrat eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter im Exekutivausschuss an.
(4)Die Amtszeit der Mitglieder des Exekutivausschusses entspricht jener der Mitglieder des Verwaltungsrats, es sei denn, der Verwaltungsrat beschließt eine kürzere Amtszeit.
(5)Der Exekutivausschuss tritt mindestens einmal alle drei Monate zusammen und möglichst mindestens zwei Wochen vor der Sitzung des Verwaltungsrats. Der Vorsitzende des Exekutivausschusses beruft zusätzliche Sitzungen auf Antrag seiner Mitglieder oder des Verwaltungsrats ein.
(6)Der Verwaltungsrat legt die Geschäftsordnung des Exekutivausschusses fest, wird regelmäßig über die Arbeit des Exekutivausschusses unterrichtet und hat Zugang zu dessen Dokumenten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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