Art. 56 – Mitglieder der Beschwerdekammern

REG_2016_796 · über die Eisenbahnagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004

(1)Im Falle einer als ständiges Gremium eingerichteten Beschwerdekammer ist die Amtszeit der Mitglieder und ihrer Stellvertreter auf vier Jahre begrenzt und kann einmal verlängert werden. In anderen Fällen wird die Amtszeit auf die Dauer des Beschwerde- oder Schiedsverfahrens begrenzt.
(2)Die Mitglieder von Beschwerdekammern sind von allen am Beschwerde- oder Schiedsverfahren beteiligten Parteien unabhängig und dürfen keine anderen Aufgaben innerhalb der Agentur wahrnehmen. Bei ihren Beratungen und Entscheidungen sind sie an keinerlei Weisungen gebunden und müssen frei von etwaigen Interessenkonflikten sein.
(3)Die Mitglieder von Beschwerdekammern dürfen nicht zum Personal der Agentur gehören und werden für ihre tatsächliche Beteiligung an einem bestimmten Beschwerde- oder Schiedsverfahren vergütet.
(4)Die Mitglieder von Beschwerdekammern dürfen während ihrer Amtszeit nicht abberufen werden, es sei denn, es bestehen schwerwiegende Gründe für eine derartige Abberufung und der Verwaltungsrat trifft einen entsprechenden Beschluss.
(5)Die Mitglieder von Beschwerdekammern dürfen während ihrer jeweiligen Amtszeit nicht aus der Liste der qualifizierten Sachverständigen gestrichen werden, es sei denn, es bestehen schwerwiegende Gründe für eine derartige Abberufung und die Kommission trifft einen entsprechenden Beschluss.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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