Art. 59 – Beschwerdeberechtigte, Frist und Form

REG_2016_796 · über die Eisenbahnagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004

(1)Jede natürliche oder juristische Person kann Beschwerde einlegen gegen eine Entscheidung der Agentur gemäß den Artikeln 14, 20 und 21, die an sie gerichtet ist oder sie unmittelbar und individuell betrifft, oder wenn die Agentur innerhalb der anwendbaren Fristen nicht tätig wird.
(2)Die Beschwerde ist im Einklang mit der in Artikel 55 Absatz 5 genannten Geschäftsordnung zusammen mit der Begründung innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe der Maßnahme gegenüber der betreffenden Person oder, sofern der Person die Maßnahme nicht bekannt gegeben wurde, innerhalb von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem sie davon Kenntnis erlangte, schriftlich bei der Agentur einzulegen. Beschwerden wegen Ausbleibens einer Entscheidung sind innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der in dem entsprechenden Artikel festgelegten Frist schriftlich bei der Agentur einzureichen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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