Art. 60 – Abhilfe

REG_2016_796 · über die Eisenbahnagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004

(1)Erachtet die Agentur die Beschwerde als zulässig und begründet, so korrigiert sie die Entscheidung oder die Feststellung der Untätigkeit gemäß Artikel 58 Absatz 1. Das gilt nicht, wenn die Entscheidung, gegen die Beschwerde eingelegt worden ist, eine andere am Beschwerdeverfahren beteiligte Partei betrifft.
(2)Wird die Entscheidung innerhalb eines Monats nach Eingang der Beschwerde nicht korrigiert, so entscheidet die Agentur umgehend, ob sie den Vollzug ihrer Entscheidung aussetzt, und legt die Beschwerde der Beschwerdekammer vor.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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