Art. 69 – Abgeordnete nationale Sachverständige und andere Bedienstete

REG_2016_796 · über die Eisenbahnagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004

Die Agentur kann auf abgeordnete nationale Sachverständige oder andere Bedienstete zurückgreifen, die nicht im Rahmen des Statuts und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten von der Agentur selbst beschäftigt werden.
Unbeschadet der Regelung in dem einschlägigen Beschluss der Kommission über die Abordnung nationaler Sachverständiger, die für die Agentur gilt, beschließt der Verwaltungsrat eine Regelung für zur Agentur abgeordnete nationale Sachverständige, einschließlich Regeln zur Verhinderung und Bewältigung von Interessenkonflikten sowie einschlägiger Einschränkungen für die Fälle, in denen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Sachverständigen beeinträchtigt sein könnte.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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