Art. 71 – Sitzabkommen und Arbeitsvoraussetzungen

REG_2016_796 · über die Eisenbahnagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004

(1)Wenn die notwendigen Bestimmungen über die Unterbringung der Agentur in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz haben soll, und über die Einrichtungen, die von diesem Mitgliedstaat zur Verfügung zu stellen sind, sowie die speziellen Vorschriften, die in jenem Mitgliedstaat für den leitenden Direktor, die Mitglieder des Verwaltungsrats, das Personal der Agentur und dessen Familienangehörige gelten, noch nicht vorhanden oder noch nicht in einer schriftlichen Vereinbarung niedergelegt sind, wird ein in Einklang mit der Rechtsordnung des Sitzmitgliedstaats stehendes Abkommen zwischen der Agentur und dem Sitzmitgliedstaat über alle diese Aspekte geschlossen, und zwar nach Billigung durch den Verwaltungsrat und spätestens 16. Juni 2017. Bei diesem Abkommen kann es sich um ein Sitzabkommen handeln.
(2)Der Sitzmitgliedstaat gewährleistet die bestmöglichen Voraussetzungen für das reibungslose Funktionieren der Agentur, einschließlich eines mehrsprachigen und europäisch ausgerichteten schulischen Angebots und geeigneter Verkehrsverbindungen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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