Art. 74 – Sprachenregelung

REG_2016_796 · über die Eisenbahnagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004

(1)Für die Agentur gilt die Verordnung Nr. 1. Der Verwaltungsrat erlässt erforderlichenfalls geeignete Durchführungsbestimmungen für jene Verordnung. Für diesen Beschluss ist Einstimmigkeit erforderlich, wenn ein Mitglied des Verwaltungsrates es beantragt.
(2)Die für die Arbeit der Behörde erforderlichen Übersetzungsdienste werden vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union erbracht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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