Art. 75 – Beteiligung von Drittländern an der Arbeit der Agentur

REG_2016_796 · über die Eisenbahnagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004

(1)Unbeschadet des Artikels 44 steht die Agentur nach Maßgabe des Verfahrens des Artikels 218 AEUV der Beteiligung von Drittländern offen, insbesondere der unter die europäische Nachbarschaftspolitik und die europäische Erweiterungspolitik fallenden Länder sowie der EFTA-Länder, die mit der Union Übereinkünfte geschlossen haben, nach denen diese Länder das Unionsrecht oder gleichwertige nationale Maßnahmen auf dem von der vorliegenden Verordnung erfassten Gebiet angenommen haben und anwenden.
(2)Im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der in Absatz 1 genannten Übereinkünfte werden Vereinbarungen zwischen der Agentur und den betreffenden Drittländern getroffen, um die Mitwirkung dieser Drittländer, insbesondere Art und Umfang der Mitwirkung, an den Arbeiten der Agentur im Einzelnen zu regeln. Diese Vereinbarungen enthalten insbesondere Bestimmungen zu Finanzbeiträgen und Personalfragen. Sie können eine Vertretung dieser betreffenden Drittländer ohne Stimmrecht im Verwaltungsrat vorsehen. Die Agentur unterzeichnet die Vereinbarungen nach Zustimmung der Kommission und des Verwaltungsrats.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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