Art. 78 – Sicherheitsvorschriften für den Schutz von Verschlusssachen oder vertraulichen Informationen

REG_2016_796 · über die Eisenbahnagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004

Die Agentur wendet die Grundsätze gemäß den Sicherheitsvorschriften der Kommission für den Schutz von EU-Verschlusssachen (im Folgenden „EUCI“) und von als nicht Verschlusssachen eingestuften, aber vertraulichen Informationen an, die im Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission (28) festgelegt sind. Das betrifft unter anderem die Bestimmungen für den Austausch, die Verarbeitung und die Speicherung solcher Informationen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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