Art. 7 – Konsultation der Güterverkehrskunden und Fahrgäste

REG_2016_796 · über die Eisenbahnagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004

Sofern die in den Artikeln 13 und 19 vorgesehenen Aufgaben direkte Auswirkungen auf die Güterverkehrskunden und Fahrgäste haben, konsultiert die Agentur deren Vertreterverbände, darunter auch Vertreter von Menschen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität. In diesem Fall können die Verbände auf die Konsultationen antworten, vorausgesetzt, das geschieht innerhalb von drei Monaten.
Die Liste der zu konsultierenden Verbände wird von der Kommission mit Unterstützung des Ausschusses aufgestellt.
Diese Konsultationen finden statt, bevor die Agentur der Kommission ihre Empfehlungen übermittelt. Die Agentur trägt diesen Konsultationen gebührend Rechnung und steht für die Erläuterung ihrer Vorschläge jederzeit zur Verfügung. Die Agentur übermittelt die Stellungnahmen der betreffenden Verbände zusammen mit ihren eigenen Empfehlungen der Kommission, die sie wiederum an den Ausschuss weiterleitet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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