Art. 8 – Folgenabschätzung

REG_2016_796 · über die Eisenbahnagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004

(1)Die Agentur führt eine Folgenabschätzung zu ihren Empfehlungen und Stellungnahmen durch. Der Verwaltungsrat nimmt eine Methodik für die Folgenabschätzungen auf der Grundlage der Methodik der Kommission an. Die Agentur hält mit der Kommission Verbindung, um sicherzustellen, dass entsprechenden Arbeiten in der Kommission gebührend Rechnung getragen wird. Die Agentur gibt die Hypothesen, die als Grundlage für die Folgenabschätzung herangezogen wurden, sowie die Quellen der verwendeten Daten im Bericht, der jeder Empfehlung beigefügt ist, klar an.
(2)Vor Aufnahme einer Tätigkeit in das Programmplanungsdokument, das vom Verwaltungsrat gemäß Artikel 51 Absatz 1 festgelegt wird, führt die Agentur eine darauf bezogene frühzeitige Folgenabschätzung durch, in der Folgendes angegeben ist: a) das zu lösende Problem und die möglichen Lösungen; b) das Ausmaß, in dem eine spezifische Maßnahme, einschließlich der Abgabe einer Empfehlung oder einer Stellungnahme der Agentur, erforderlich wäre; c) der erwartete Beitrag der Agentur zur Lösung des Problems. Bevor eine Tätigkeit oder ein Projekt in das Programmplanungsdokument aufgenommen wird, ist eine Effizienzanalyse für sich allein und in Verbindung miteinander durchzuführen, um die Haushaltsmittel und Ressourcen der Agentur bestmöglich zu nutzen.
(3)Die Agentur kann eine Ex-post-Bewertung der Rechtsvorschriften vornehmen, die auf ihren Empfehlungen beruhen.
(4)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Agentur die für eine Folgenabschätzung erforderlichen Daten, sofern diese zur Verfügung stehen. Die Vertretungsgremien übermitteln der Agentur auf deren Ersuchen hin die für die Folgenabschätzung erforderlichen nicht vertraulichen Daten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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