ErwGr. 19

REG_2016_804 · zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der traditionellen, der MwSt.- und der BNE-Eigenmittel sowie der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel

Außer in Ausnahmefällen sollte die Kommission den Mitgliedstaaten oder ihren nationalen Zentralbanken ihre Anweisungen zur Bereitstellung von Kassenmitteln auf den Konten, die für die Verwahrung von Eigenmitteln eröffnet wurden, mindestens einen Tag vor deren vorgesehener Ausführung mitteilen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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