ErwGr. 2

REG_2016_804 · zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der traditionellen, der MwSt.- und der BNE-Eigenmittel sowie der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel

Um der Kommission (Eurostat) genügend Zeit für eine Bewertung der betreffenden Daten zum Bruttonationaleinkommen (BNE) und dem BNE-Ausschuss über ausreichend Zeit für eine Stellungnahme zu den BNE-Daten zu geben, sollten Änderungen des BNE für ein bestimmtes Haushaltsjahr bis zum 30. November des vierten Jahres nach Ablauf dieses Haushaltsjahres möglich sein. Die Aufbewahrungsfrist für die Unterlagen zu den Mehrwertsteuer-(MwSt.-)Eigenmitteln und BNE-Eigenmitteln sollte daher ebenfalls vom 30. September bis zum 30. November des vierten Jahres nach dem betreffenden Haushaltsjahr verlängert werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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