ErwGr. 3

REG_2016_804 · zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der traditionellen, der MwSt.- und der BNE-Eigenmittel sowie der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel

In dieser Verordnung sollte die bestehende Praxis berücksichtigt werden, wonach die Kommissionskonten für Eigenmittelzwecke im Sinne von Artikel 9 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 (im Folgenden „Eigenmittelkonten der Kommission“) bei den Haushaltsverwaltungen oder den nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaatengeführt werden. Der Begriff „Haushaltsverwaltungen“ sollte sich auch auf andere öffentliche Stellen beziehen, die ähnliche Aufgaben wahrnehmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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