Anhang V – Vom jeweiligen Kreis der Berichtspflichtigen anzuwendende Mindeststandards

REG_2016_867 · über die Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (EZB/2016/13)

Berichtspflichtige haben folgende Mindeststandards zu erfüllen, um den statistischen Berichtspflichten der Europäischen Zentralbank (EZB) zu genügen.
1.Gemeinsame Standards für die Übermittlung: a) Die Berichterstattung muss zeitnah und innerhalb der von der zuständigen nationalen Zentralbank (NZB) gesetzten Fristen erfolgen; b) statistische Meldungen übernehmen Form und Format aus den von der zuständigen NZB erlassenen technischen Berichtsanforderungen; c) der Berichtspflichtige hat der jeweils zuständigen NZB Angaben zu einer oder mehreren Kontaktpersonen vorzulegen; d) die technischen Spezifikationen für die Datenübermittlung an die zuständige NZB sind zu befolgen.
a)Die Berichterstattung muss zeitnah und innerhalb der von der zuständigen nationalen Zentralbank (NZB) gesetzten Fristen erfolgen;
b)statistische Meldungen übernehmen Form und Format aus den von der zuständigen NZB erlassenen technischen Berichtsanforderungen;
c)der Berichtspflichtige hat der jeweils zuständigen NZB Angaben zu einer oder mehreren Kontaktpersonen vorzulegen;
d)die technischen Spezifikationen für die Datenübermittlung an die zuständige NZB sind zu befolgen.
2.Mindeststandards für Richtigkeit: a) statistische Informationen müssen korrekt sein: alle Verbundgleichungen müssen erfüllt sein, z. B. müssen Teilsummen sich zu Summen addieren und Daten müssen über alle Häufigkeiten konsistent sein; b) Berichtspflichtige müssen in der Lage sein, Informationen zu den in den übermittelten Daten implizierten Entwicklungen zu erteilen; c) statistische Informationen müssen komplett sein und dürfen keine kontinuierlichen oder strukturellen Lücken enthalten; Berichtslücken müssen vorübergehend sein und der NZB (und von dieser der EZB) gemeldet, der zuständigen NZB erklärt und gegebenenfalls sobald wie möglich überbrückt werden; d) Berichtspflichtige haben die Maßeinheiten, Rundungsverfahren und Dezimalstellen zu beachten, die von der zuständigen NZB für die technische Datenübermittlung festgelegt wurden.
a)statistische Informationen müssen korrekt sein: alle Verbundgleichungen müssen erfüllt sein, z. B. müssen Teilsummen sich zu Summen addieren und Daten müssen über alle Häufigkeiten konsistent sein;
b)Berichtspflichtige müssen in der Lage sein, Informationen zu den in den übermittelten Daten implizierten Entwicklungen zu erteilen;
c)statistische Informationen müssen komplett sein und dürfen keine kontinuierlichen oder strukturellen Lücken enthalten; Berichtslücken müssen vorübergehend sein und der NZB (und von dieser der EZB) gemeldet, der zuständigen NZB erklärt und gegebenenfalls sobald wie möglich überbrückt werden;
d)Berichtspflichtige haben die Maßeinheiten, Rundungsverfahren und Dezimalstellen zu beachten, die von der zuständigen NZB für die technische Datenübermittlung festgelegt wurden.
3.Mindeststandards für die Einhaltung von Konzepten: a) statistische Informationen müssen die in vorliegender Verordnung enthaltenen Definitionen und Klassifikationen beachten; b) bei Abweichungen von diesen Definitionen und Klassifikationen haben Berichtspflichtige Unterschiede zwischen den verwendeten und den in vorliegender Verordnung enthaltenen Maßen zu beseitigen; c) Berichtspflichtige müssen in der Lage sein, Brüche zwischen den übermittelten Daten im Vergleich zu den Zahlen der vorhergehenden Perioden zu erklären.
a)statistische Informationen müssen die in vorliegender Verordnung enthaltenen Definitionen und Klassifikationen beachten;
b)bei Abweichungen von diesen Definitionen und Klassifikationen haben Berichtspflichtige Unterschiede zwischen den verwendeten und den in vorliegender Verordnung enthaltenen Maßen zu beseitigen;
c)Berichtspflichtige müssen in der Lage sein, Brüche zwischen den übermittelten Daten im Vergleich zu den Zahlen der vorhergehenden Perioden zu erklären.
4.Mindeststandards für Revisionen: Die von der EZB und der zuständigen NZB aufgestellten Richtlinien und Verfahren sind zu befolgen. Revisionen, die von den regulären Revisionen abweichen, sind mit Erläuterungen zu versehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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