ErwGr. 2

REG_2016_867 · über die Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (EZB/2016/13)

Artikel 5.1 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „ESZB-Satzung“) sieht vor, dass die Europäische Zentralbank (EZB) mit Unterstützung der nationalen Zentralbanken (NZBen) des ESZB die erforderlichen statistischen Daten entweder bei den zuständigen nationalen Behörden oder unmittelbar bei den Wirtschaftssubjekten erhebt, um die Aufgaben des ESZB wahrzunehmen. Nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 ist die EZB verpflichtet, den tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen innerhalb des Referenzkreises der Berichtspflichtigen zu bestimmen, und sie ist ermächtigt, bestimmte Gruppen von Berichtspflichtigen ganz oder teilweise von den statistischen Berichtspflichten zu entbinden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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