Art. 18 – Kompatible Datenspeicher- und Datenaustauschsysteme

REG_2017_1004 · zur Einführung einer Rahmenregelung der Union für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates

(1)Um Kosten zu senken und Endnutzern wissenschaftlicher Daten sowie anderen interessierten Kreisen den Zugang zu detaillierten und aggregierten Daten zu erleichtern, arbeiten die Mitgliedstaaten, die Kommission, wissenschaftliche Beratungsgremien und alle betroffenen Endnutzer wissenschaftlicher Daten unter Beachtung der Bestimmungen der Richtlinie 2007/2/EG bei der Entwicklung kompatibler Datenspeicher- und Datenaustauschsysteme zusammen. Durch diese Systeme soll auch die Weitergabe von Informationen an andere interessierte Kreisen erleichtert werden. Solche Systeme können die Form regionaler Datenbanken haben. Regionale Arbeitspläne gemäß Artikel 9 Absatz 8 der vorliegenden Verordnung können als Grundlage für eine Verständigung auf solche Systeme dienen.
(2)Die Kommission wird ermächtigt, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Vorschriften für Verfahren, Formate, Codes und Zeitpläne zu erlassen, die genutzt werden, um die Kompatibilität von Datenspeicher- und Datenaustauschsystemen zu gewährleisten und um gegebenenfalls Schutzmechanismen einzurichten, wenn die in Absatz 1 dieses Artikels angeführten Datenspeicher- und Datenaustauschsysteme Angaben zu identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Personen enthalten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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