Art. 20 – Pflichten der Endnutzer wissenschaftlicher Daten und anderer interessierter Kreise

REG_2017_1004 · zur Einführung einer Rahmenregelung der Union für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates

(1)Endnutzer wissenschaftlicher Daten und andere interessierte Kreise a) verwenden die Daten ausschließlich für den in ihrem Auskunftsersuchen genannten Zweck gemäß Artikel 17; b) geben die Datenquellen ordnungsgemäß an; c) sind verantwortlich für eine der wissenschaftlichen Ethik entsprechende, korrekte und angemessene Verwendung der Daten; d) unterrichten die Kommission und die betreffenden Mitgliedstaaten über mögliche Datenprobleme; e) geben den betreffenden Mitgliedstaaten und der Kommission Informationen über die Ergebnisse der Nutzung der Daten; f) geben die angeforderten Daten ohne Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats nicht an Dritte weiter; g) verkaufen die Daten nicht an Dritte.
(2)Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission, wenn Endnutzer wissenschaftlicher Daten oder andere interessierte Kreise ihre Pflichten nicht einhalten.
(3)Kommen Endnutzer wissenschaftlicher Daten oder andere interessierte Kreise einer der Verpflichtungen nach Absatz 1 nicht nach, so kann die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat gestatten, diesen Datennutzern nur noch einen begrenzten oder gar keinen Datenzugriff mehr einzuräumen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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