Art. 23 – Überwachung

REG_2017_1004 · zur Einführung einer Rahmenregelung der Union für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates

(1)Die Kommission überwacht gemeinsam mit dem STECF den Stand der Durchführung der Arbeitspläne in dem in Artikel 25 genannten Fischerei- und Aquakulturausschuss.
(2)Bis zum 11. Juli 2020 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung und das Funktionieren dieser Verordnung vor.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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