Art. 26 – Aufhebung und Übergangsbestimmungen

REG_2017_1004 · zur Einführung einer Rahmenregelung der Union für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates

(1)Die Verordnung (EG) Nr. 199/2008 wird mit Wirkung vom 10. Juli 2017 aufgehoben.
(2)Ungeachtet des Absatzes 1 a) bleiben für nationale Programme, die vor dem 10. Juli 2017 genehmigt wurden, die aufgehobenen Bestimmungen weiterhin gültig; b) bleibt das mehrjährige Programm der Union gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008, das am 10. Juli 2017 in Kraft ist, für die Dauer seiner Laufzeit oder bis zum Erlass eines neuen mehrjährigen Programms der Union gemäß dieser Verordnung — je nachdem, was früher eintritt — gültig.
(3)Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang zu lesen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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