Art. 4 – Erstellung eines mehrjährigen Programms der Union

REG_2017_1004 · zur Einführung einer Rahmenregelung der Union für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates

(1)Die Kommission erstellt ein mehrjähriges Programm der Union für die Erhebung und die Verwaltung von Daten, auf die in Artikel 1 Absatz 1 Bezug genommen wird, nach Maßgabe des Inhalts und der Kriterien gemäß Artikel 5. Die Kommission erlässt jenen Teil des mehrjährigen Programms der Union, der Aspekte gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a abdeckt, mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 24. Die Kommission erlässt jenen Teil des mehrjährigen Programms der Union, der Aspekte gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b und c abdeckt, mittels Durchführungsrechtsakten gemäß dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Prüfverfahren.
(2)Vor dem Erlass der in Absatz 1 dieses Artikels genannten delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte konsultiert die Kommission die in Artikel 9 angeführten regionalen Koordinierungsgruppen, den STECF sowie sonstige einschlägige wissenschaftliche Gremien gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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