Art. 7 – Nationale Ansprechpartner

REG_2017_1004 · zur Einführung einer Rahmenregelung der Union für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates

(1)Jeder Mitgliedstaat benennt einen nationalen Ansprechpartner und teilt diesen der Kommission mit. Der nationale Ansprechpartner dient als zentrale Anlaufstelle für den Informationsaustausch zwischen der Kommission und dem Mitgliedstaat bei der Erstellung und Umsetzung der nationalen Arbeitspläne.
(2)Der nationale Ansprechpartner nimmt zudem insbesondere folgende Aufgaben wahr: a) Er koordiniert die Erstellung des in Artikel 11 genannten jährlichen Berichts, b) er sorgt für die Informationsübermittlung innerhalb des Mitgliedstaats und c) er koordiniert die Teilnahme der jeweiligen Sachverständigen an den von der Kommission organisierten Sitzungen der Sachverständigengruppen und ihre Mitwirkung in den betreffenden regionalen Koordinierungsgruppen gemäß Artikel 9.
(3)Sind in einem Mitgliedstaat mehrere Stellen an der Erstellung des nationalen Arbeitsplans beteiligt, so ist der nationale Ansprechpartner für die Koordinierung dieser Arbeiten verantwortlich.
(4)Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass sein nationaler Ansprechpartner über ein ausreichendes Mandat verfügt, um seinen Mitgliedstaat in den regionalen Koordinierungsgruppen gemäß Artikel 9 zu vertreten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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