ErwGr. 30

REG_2017_1004 · zur Einführung einer Rahmenregelung der Union für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates

Die Mitgliedstaaten sollten selbst festlegen, wie sie die Daten erheben, doch um Daten regional sinnvoll zusammenfassen zu können, sollten sich die Mitgliedstaaten auf regionaler Ebene auf Mindestanforderungen für die Datenqualität, den Erfassungsgrad und die Kompatibilität einigen, wobei zu berücksichtigen ist, dass Meeresgebiete in einzelnen Regionen gemeinsam mit Drittstaaten bewirtschaftet werden. Besteht auf regionaler Ebene allgemeine Einigkeit über die Methoden, sollten die regionalen Koordinierungsgruppen der Kommission auf der Grundlage dieser Einigung einen Entwurf eines regionalen Arbeitsplans zur Genehmigung vorlegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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