Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 wird wie folgt geändert:
1.
Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Durch die besonderen Instrumente nach den Artikeln 9 bis 15 wird die Flexibilität des MFR sichergestellt; diese Instrumente werden eingeführt, um den reibungslosen Ablauf des Haushaltsverfahrens zu gewährleisten.
Wenn die Reserve für Soforthilfe, der Solidaritätsfonds der Europäischen Union, das Flexibilitätsinstrument, der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung, der Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben, die spezielle Flexibilität zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit und zur Stärkung der Forschung oder der Gesamtspielraum für Mittel für Verpflichtungen für Wachstum und Beschäftigung, insbesondere Jugendbeschäftigung, und für Migrations- und Sicherheitsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates (*1), der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) und der Interinstitutionellen Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (*3) in Anspruch genommen werden muss, können Mittel für Verpflichtungen in den Haushalt eingesetzt werden, die die Obergrenzen der einschlägigen Rubriken des MFR überschreiten.
(*1) Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11.
November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (ABl.
L 311 vom 14.11.2002, S. 3)." (*2) Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.
Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 (ABl.
L 347 vom 20.12.2013, S. 855)." (*3) Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2.
Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (ABl.
C 373 vom 20.12.2013, S. 1).“ "
2.
Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Diese jährlichen Anpassungen dürfen für die Jahre 2018 bis 2020 folgende Höchstbeträge (zu Preisen von 2011) im Vergleich zur ursprünglichen Obergrenze für Mittel für Zahlungen des jeweiligen Jahres nicht überschreiten: 2018 — 7 Mrd.
EUR 2019 — 11 Mrd.
EUR 2020 — 13 Mrd.
EUR.“
3.
In Artikel 6 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt: „f) Berechnung der Beträge, die gemäß Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 für das Flexibilitätsinstrument bereitgestellt werden sollen.“
4.
Artikel 9 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Für die Mittelausstattung dieser Reserve wird ein jährlicher Betrag von 300 Mio.
EUR (zu Preisen von 2011) zur Verfügung gestellt, der gemäß der Haushaltsordnung bis zum Jahr n+1 verwendet werden kann.
Diese Mittel werden als vorläufig eingesetzte Mittel in den Gesamthaushaltsplan der Union eingestellt.
Der Teil der jährlichen Mittelausstattung, der bereits im vorangegangenen Haushaltsplan ausgewiesen war, wird zunächst in Anspruch genommen.
Der Teil der Mittelausstattung des Jahres n, der im Jahr n+1 nicht in Anspruch genommen wird, verfällt.“
5.
Artikel 11 erhält folgende Fassung: „Artikel 11 Flexibilitätsinstrument (1) Das Flexibilitätsinstrument dient dazu, in einem gegebenen Haushaltsjahr genau bestimmte Ausgaben zu finanzieren, die innerhalb der Obergrenze einer oder mehrerer anderer Rubriken nicht getätigt werden könnten.
Vorbehaltlich des Unterabsatzes 2 wird für den jährlich für das Flexibilitätsinstrument zur Verfügung stehenden Betrag eine Obergrenze von 600 Mio.
EUR (zu Preisen von 2011) festgesetzt.
Der für das Flexibilitätsinstrument zur Verfügung stehende Betrag wird ab 2017 jedes Jahr um folgende Beträge erhöht: a) einen Betrag in Höhe des Teils der jährlichen Mittelausstattung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union, der nach Artikel 10 Absatz 1 im vorausgehenden Jahr verfallen ist; b) einen Betrag in Höhe des Teils der jährlichen Mittelausstattung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung, der im vorausgehenden Jahr verfallen ist.
Die Beträge, die gemäß Unterabsatz 2 für das Flexibilitätsinstrument bereitgestellt werden, werden unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen verwendet.
(2)Der Teil der jährlichen Mittelausstattung des Flexibilitätsinstruments, der nicht in Anspruch genommen wird, kann bis in das Jahr n+3 in Anspruch genommen werden.
Der Teil der jährlichen Mittelausstattung, der bereits in früheren Haushaltsplänen ausgewiesen war, wird zunächst in Anspruch genommen, und zwar in chronologischer Reihenfolge.
Der Teil der Mittelausstattung des Jahres n, der im Jahr n+3 nicht in Anspruch genommen wird, verfällt.“
6.
Artikel 14 erhält folgende Fassung: „Artikel 14 Gesamtspielraum für Mittel für Verpflichtungen für Wachstum und Beschäftigung, insbesondere Jugendbeschäftigung, und für Migrations- und Sicherheitsmaßnahmen (1) Bleiben Spielräume innerhalb der Obergrenzen für Mittel für Verpflichtungen des MFR verfügbar, so bilden sie einen Gesamtspielraum für Mittel für Verpflichtungen des MFR über die Obergrenzen hinaus, die im MFR für die Jahre 2016 bis 2020 für Politikziele im Zusammenhang mit Wachstum und Beschäftigung — insbesondere Jugendbeschäftigung — und mit Migration und Sicherheit festgelegt sind.
(2)Im Rahmen der technischen Anpassung nach Artikel 6 berechnet die Kommission jedes Jahr den verfügbaren Betrag.
Der MFR-Gesamtspielraum oder Teile davon können vom Europäischen Parlament und vom Rat im Rahmen des Haushaltsverfahrens gemäß Artikel 314 AEUV in Anspruch genommen werden.“
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025
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