Art. 11 – Flexibilitätsinstrument

REG_2017_1123 · zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020

(1)Das Flexibilitätsinstrument dient dazu, in einem gegebenen Haushaltsjahr genau bestimmte Ausgaben zu finanzieren, die innerhalb der Obergrenze einer oder mehrerer anderer Rubriken nicht getätigt werden könnten. Vorbehaltlich des Unterabsatzes 2 wird für den jährlich für das Flexibilitätsinstrument zur Verfügung stehenden Betrag eine Obergrenze von 600 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) festgesetzt. Der für das Flexibilitätsinstrument zur Verfügung stehende Betrag wird ab 2017 jedes Jahr um folgende Beträge erhöht: a) einen Betrag in Höhe des Teils der jährlichen Mittelausstattung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union, der nach Artikel 10 Absatz 1 im vorausgehenden Jahr verfallen ist; b) einen Betrag in Höhe des Teils der jährlichen Mittelausstattung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung, der im vorausgehenden Jahr verfallen ist. Die Beträge, die gemäß Unterabsatz 2 für das Flexibilitätsinstrument bereitgestellt werden, werden unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen verwendet.
(2)Der Teil der jährlichen Mittelausstattung des Flexibilitätsinstruments, der nicht in Anspruch genommen wird, kann bis in das Jahr n+3 in Anspruch genommen werden. Der Teil der jährlichen Mittelausstattung, der bereits in früheren Haushaltsplänen ausgewiesen war, wird zunächst in Anspruch genommen, und zwar in chronologischer Reihenfolge. Der Teil der Mittelausstattung des Jahres n, der im Jahr n+3 nicht in Anspruch genommen wird, verfällt.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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