Art. 1 – Gegenstand und Anwendungsbereich

REG_2017_1131 · über Geldmarktfonds

(1)Diese Verordnung enthält Vorschriften für Geldmarktfonds, die in der Union gegründet, verwaltet oder vertrieben werden, in Bezug auf die Finanzinstrumente, die als Anlagen eines Geldmarktfonds zulässig sind, das Portfolio eines Geldmarktfonds, die Bewertung der Vermögenswerte eines Geldmarktfonds und die Meldepflichten für Geldmarktfonds. Diese Verordnung gilt für Organismen für gemeinsame Anlagen, die a) gemäß der Richtlinie 2009/65/EG zulassungspflichtige OGAW oder als OGAW zugelassen sind oder gemäß der Richtlinie 2011/61/EU AIF sind; b) in kurzfristige Vermögenswerte investieren und c) Einzelziele oder kumulative Ziele haben, die auf geldmarktsatzkonforme Renditen oder die Wertbeständigkeit der Anlage abstellen.
(2)Die Mitgliedstaaten sehen in dem unter diese Verordnung fallenden Bereich keine zusätzlichen Anforderungen vor.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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