Art. 4 – Zulassung von Geldmarktfonds

REG_2017_1131 · über Geldmarktfonds

(1)Als Geldmarktfonds werden in der Union ausschließlich Organismen für gemeinsame Anlagen gegründet, vermarktet oder verwaltet, die gemäß dieser Verordnung zugelassen wurden. Diese Zulassung gilt für alle Mitgliedstaaten.
(2)Ein Organismus für gemeinsame Anlagen, der erstmals gemäß der Richtlinie 2009/65/EG als OGAW und gemäß dieser Verordnung als Geldmarktfonds zulassungspflichtig ist, wird im Rahmen des OGAW-Zulassungsverfahrens gemäß der Richtlinie 2009/65/EG als Geldmarktfonds zugelassen. Wurde ein Organismus für gemeinsame Anlagen bereits gemäß der Richtlinie 2009/65/EG als OGAW zugelassen, so kann er eine Zulassung als Geldmarktfonds im Einklang mit dem in den Absätzen 4 und 5 dieses Artikels festgelegten Verfahren beantragen.
(3)Ein Organismus für gemeinsame Anlagen, der ein AIF ist und einer Zulassung als Geldmarktfonds nach dieser Verordnung bedarf, wird nach dem in Artikel 5 festgelegten Zulassungsverfahren zugelassen.
(4)Ein Organismus für gemeinsame Anlagen wird nur dann als Geldmarktfonds zugelassen, wenn die für den Geldmarktfonds zuständige Behörde davon überzeugt ist, dass der Geldmarktfonds alle Anforderungen dieser Verordnung erfüllen kann.
(5)Für die Zwecke der Zulassung als Geldmarktfonds übermittelt der Organismus für gemeinsame Anlagen der für ihn zuständigen Behörde alle folgenden Unterlagen: a) Vertragsbedingungen oder Satzung des Geldmarktfonds, einschließlich der Angabe, um welche Art von Geldmarktfonds gemäß Artikel 3 Absatz 1 es sich handelt; b) Identitätsnachweis des Geldmarktfondsverwalters; c) Identitätsnachweis der Verwahrstelle; d) Beschreibung des Geldmarktfonds oder Informationen über den Geldmarktfonds, die für Anleger verfügbar sind; e) Beschreibung der oder Informationen über die Regelungen und Verfahren, die zur Erfüllung der Anforderungen in den Kapiteln II bis VII erforderlich sind; f) sonstige Informationen oder Unterlagen, die von der für den Geldmarktfonds zuständigen Behörde verlangt werden, um die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung zu prüfen.
(6)Die zuständigen Behörden unterrichten die ESMA vierteljährlich über die Zulassungen, die gemäß dieser Verordnung erteilt oder entzogen werden.
(7)Die ESMA führt ein öffentliches Zentralregister, in dem jeder nach dieser Verordnung zugelassene Geldmarktfonds, seine Art gemäß Artikel 3 Absatz 1, ob es sich um einen kurzfristigen oder einen Standard-Geldmarktfonds handelt, der Geldmarktfondsverwalter und die für den Geldmarktfonds zuständige Behörde erfasst sind. Das Register wird in elektronischer Form zugänglich gemacht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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