Art. 22 – Delegierte Rechtsakte über die Bewertung der Kreditqualität

REG_2017_1131 · über Geldmarktfonds

Die Kommission erlässt zur Ergänzung dieser Verordnung delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 45, in denen Folgendes bestimmt wird:
a)die Kriterien für die Validierung der Methode zur Bewertung der Kreditqualität gemäß Artikel 19 Absatz 3;
b)die Kriterien für die Quantifizierung des Kreditrisikos und des relativen Ausfallrisikos des Emittenten und des Instruments gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a;
c)die Kriterien für die Festlegung der qualitativen Indikatoren über den Emittenten des Instruments gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b;
d)die Bedeutung des Begriffs „wesentliche Veränderung“, der in Artikel 19 Absatz 4 Buchstabe d verwendet wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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