Art. 23 – Zuständigkeiten bei der Bewertung der Kreditqualität

REG_2017_1131 · über Geldmarktfonds

(1)Das interne Verfahren zur Bewertung der Kreditqualität wird von der Geschäftsleitung, dem Leitungsgremium und — soweit vorhanden — der Aufsichtsfunktion eines Geldmarktfondsverwalters genehmigt. Diese Parteien müssen eine solide Kenntnis des internen Verfahrens zur Bewertung der Kreditqualität und der Bewertungsmethoden des Verwalters haben und die dazugehörigen Berichte in allen Einzelheiten verstehen.
(2)Der Geldmarktfondsverwalter erstattet den in Absatz 1 genannten Parteien auf der Grundlage einer Analyse der internen Bewertungen der Kreditqualität Bericht über das Kreditrisikoprofil des Geldmarktfonds. Die Berichterstattung erfolgt in Abständen, die der Relevanz und Art der Informationen entsprechen, mindestens aber einmal jährlich.
(3)Die Geschäftsleitung stellt fortlaufend das ordnungsgemäße Funktionieren des internen Verfahrens zur Bewertung der Kreditqualität sicher. Die Geschäftsleitung wird regelmäßig über die Leistung der internen Verfahren zur Bewertung der Kreditqualität, über die Bereiche, in denen Schwachstellen ermittelt wurden, und über den Stand der Bemühungen und Maßnahmen zur Behebung zuvor ermittelter Schwachstellen unterrichtet.
(4)Interne Bewertungen der Kreditqualität und ihre regelmäßige Überprüfung durch den Geldmarktfondsverwalter werden nicht von Personen ausgeführt, die beim Geldmarktfonds das Portfoliomanagement durchführen oder dafür verantwortlich sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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