Art. 26 – Geldmarktfondsratings

REG_2017_1131 · über Geldmarktfonds

Ein Geldmarktfonds, der ein externes Rating in Auftrag gibt oder finanziert, muss dabei im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 handeln. Der Geldmarktfonds und der Geldmarktfondsverwalter geben im Prospekt des Geldmarktfonds und allen Mitteilungen an Anleger, in denen das externe Rating erwähnt wird, unmissverständlich an, dass das Rating vom Geldmarktfonds oder vom Geldmarktfondsverwalter in Auftrag gegeben oder finanziert wurde.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 26 REG_2017_1131 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 26 REG_2017_1131 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.