Art. 38 – Beaufsichtigung durch die zuständigen Behörden

REG_2017_1131 · über Geldmarktfonds

(1)Die Einhaltung dieser Verordnung wird von den zuständigen Behörden laufend überwacht.
(2)Die für den Geldmarktfonds zuständige Behörde oder, falls zutreffend, die für den Geldmarktfondsverwalter zuständige Behörde ist dafür verantwortlich, die Einhaltung der Kapitel II bis VII zu überwachen.
(3)Die für den Geldmarktfonds zuständige Behörde ist dafür verantwortlich, die Einhaltung der in den Vertragsbedingungen oder in der Satzung des Fonds aufgeführten Verpflichtungen und der im Prospekt aufgeführten Verpflichtungen zu überwachen, die mit dieser Verordnung übereinstimmen müssen.
(4)Die für den Geldmarktfondsverwalter zuständige Behörde ist dafür verantwortlich, die Angemessenheit der Regelungen und der Organisation des Geldmarktfondsverwalters zu überwachen, damit der Geldmarktfondsverwalter in der Lage ist, die Verpflichtungen und Vorschriften bezüglich der Zusammensetzung und Funktionsweise aller von ihm verwalteten Geldmarktfonds einzuhalten.
(5)Die zuständigen Behörden überwachen die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen oder vermarkteten OGAW und AIF, um sicherzustellen, dass diese OGAW oder AIF die Bezeichnung Geldmarktfonds nur führen und den Eindruck, ein Geldmarktfonds zu sein, nur erwecken, wenn sie den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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