Art. 41 – Besondere Maßnahmen

REG_2017_1131 · über Geldmarktfonds

(1)Unbeschadet der Befugnisse, die den zuständigen Behörden gemäß der Richtlinie 2009/65/EG oder der Richtlinie 2011/61/EU übertragen wurden, ergreift die zuständige Behörde eines Geldmarktfonds oder Geldmarktfondsverwalters unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die angemessenen Maßnahmen gemäß Absatz 2, wenn ein Geldmarktfonds oder ein Geldmarktfondsverwalter a) unter Verstoß gegen Artikel 9 bis 16 eine der Anforderungen bezüglich der Zusammensetzung der Vermögenswerte nicht erfüllt; b) unter Verstoß gegen Artikel 17, 18, 24 oder 25 eine der Anforderungen bezüglich des Portfolios nicht erfüllt; c) unter Verstoß gegen Artikel 4 oder 5 die Zulassung aufgrund falscher Angaben oder durch andere irreguläre Mittel erhalten hat; d) unter Verstoß gegen Artikel 6 die Bezeichnung „Geldmarktfonds“ oder eine andere Bezeichnung verwendet, die den Eindruck erweckt, dass ein OGAW oder AIF ein Geldmarktfonds ist; e) unter Verstoß gegen Artikel 19 oder 20 eine der Anforderungen bezüglich der internen Bewertung der Kreditqualität nicht erfüllt; f) unter Verstoß gegen Artikel 21, 23, 26, 27, 28 oder 36 eine der Anforderungen bezüglich der Geschäftsführung, Dokumentation oder Transparenz nicht erfüllt; g) unter Verstoß gegen Artikel 29, 30, 31, 32, 33 oder 34 eine der Anforderungen bezüglich der Bewertung nicht erfüllt;
(2)In den in Absatz 1 genannten Fällen muss die zuständige Behörde des Geldmarktfonds gegebenenfalls a) Maßnahmen ergreifen, damit der betroffene Geldmarktfonds oder Geldmarktfondsverwalter die entsprechenden Bestimmungen erfüllt; b) eine gemäß Artikel 4 oder 5 erteilte Zulassung entziehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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