ErwGr. 31

REG_2017_1131 · über Geldmarktfonds

Geldmarktfonds sollten die Verantwortung dafür tragen, dass nur in zulässige Vermögenswerte hoher Qualität investiert wird. Aus diesem Grund sollte ein Geldmarktfonds ein vorsichtiges internes Verfahren zur Bewertung der Kreditqualität anwenden, anhand dessen die Kreditqualität der Geldmarktinstrumente, Verbriefungen und ABCP, in die er investieren will, bestimmt wird. Nach dem Unionsrecht zur Begrenzung des übermäßigen Rückgriffs auf Ratings ist es wichtig, dass die Geldmarktfonds nicht automatisch oder übermäßig auf die von Ratingagenturen ausgegebenen Ratings zurückgreifen. Geldmarktfonds sollten Ratings ergänzend zu ihrer eigenen qualitativen Bewertung der zulässigen Anlagen heranziehen dürfen. Bei wesentlichen Veränderungen — insbesondere, wenn ein Geldmarktfondsverwalter darauf aufmerksam wird, dass ein Geldmarktinstrument, eine Verbriefung oder ein ABCP unter die beiden höchsten kurzfristigen Kreditratings herabgestuft wird, die von einer Ratingagentur zur Verfügung gestellt werden, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) reguliert und zertifiziert ist — sollten Geldmarktfondsverwalter Geldmarktinstrumente, Verbriefungen und ABCP neu bewerten. Zu diesem Zweck sollten Geldmarktfondsverwalter ein internes Verfahren für die Auswahl der Ratingagenturen, die sich für das spezielle Anlageportfolio des Geldmarktfonds eignen, und für die Festlegung der Häufigkeit, mit der der Geldmarktfonds die Ratings dieser Agenturen überprüfen sollte, einrichten. Die Auswahl der Ratingagenturen sollte sich im Laufe der Zeit nicht ändern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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