ErwGr. 30

REG_2017_1131 · über Geldmarktfonds

Geldmarktfonds, die ausschließlich als Arbeitnehmersparpläne betrieben werden, sollten von bestimmten Anforderungen, die für Investitionen in andere Geldmarktfonds gelten, insofern abweichen können, als die Teilnehmer an solchen Sparplänen, die natürliche Personen sind, restriktiven Rückgabebedingungen unterliegen, die nicht mit den Marktentwicklungen, sondern mit bestimmten und im Voraus festgelegten Lebensereignissen wie dem Ruhestand und anderen besonderen Umständen, darunter der Erwerb einer Erstwohnung, Scheidung, Krankheit oder Arbeitslosigkeit, zusammenhängen. Es ist wichtig, dass Arbeitnehmer in Geldmarktfonds investieren dürfen, die als eine der sichersten kurzfristigen Geldanlagen gelten. Durch eine solche Ausnahmeregelung wird das Ziel dieser Verordnung, für Finanzstabilität zu sorgen, nicht gefährdet, da Arbeitnehmer, die über ihre Arbeitnehmersparpläne in Geldmarktfonds investieren, ihre Anlage nicht nach Wunsch zurückfordern können. Rückforderungen sind nur bei bestimmten im Voraus festgelegten Lebensereignissen möglich. Daher werden Arbeitnehmer ihre Anlagen in Geldmarktfonds auch bei angespannter Marktlage nicht zurückfordern können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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