ErwGr. 4

REG_2017_1261 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 im Hinblick auf eine alternative Methode zur Verarbeitung bestimmter ausgeschmolzener Fette

Folgeprodukte, die aus der Verarbeitung von Materialen der Kategorie 1 oder 2 hervorgehen, sollten dauerhaft gekennzeichnet sein, damit die Rückverfolgbarkeit gewährleistet ist und sie nicht in die Lebens- und Futtermittelkette gelangen können. Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 enthält Anforderungen an die Kennzeichnung solcher Folgeprodukte. Gemäß Anhang VIII Kapitel V Nummer 3 Buchstabe e der genannten Verordnung ist diese Kennzeichnung jedoch nicht vorgeschrieben für erneuerbare Brennstoffe gemäß Anhang IV Kapitel IV Abschnitt 2 Buchstabe J.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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