ErwGr. 7

REG_2017_1270 · zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Kaliumcarbonat (E 501) auf geschältem, geschnittenem und zerkleinertem Obst und Gemüse

Aus diesem Grund sollte die Verwendung von Kaliumcarbonat (E 501) als Stabilisator und Säureregulator für die Lebensmittelkategorie 04.1.2 „Obst und Gemüse, geschält, geschnitten und zerkleinert“ des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 mit der Mengenangabe „quantum satis“ zugelassen werden. Um sicherzustellen, dass die Verbraucher über diese Behandlung informiert werden, sollte die Verwendung von Kaliumcarbonat (E 501) auf abgepacktes, gekühltes, nicht verarbeitetes und verzehrfertiges Obst und Gemüse und abgepackte, nicht verarbeitete und geschälte Kartoffeln beschränkt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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