Die Verordnung (EU) Nr. 582/2011 wird wie folgt berichtigt:
1.
Anhang I Anlage 9 erhält folgende Fassung: “. „Anlage 9 Nummerierungsschema der EG-Typgenehmigung Abschnitt 3 der nach Artikel 6 Absatz 1, Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 1 erteilten EG-Typgenehmigungsnummer muss aus der Nummer des Durchführungsrechtsakts oder des neuesten für die EG-Typgenehmigung geltenden Änderungsrechtsakts bestehen.
Dieser Nummer ist ein Buchstabe gemäß den Anforderungen für OBD- und SCR-Systeme in Übereinstimmung mit Tabelle 1 hinzuzufügen.
Tabelle 1 Buchstabe NO x — OBD-Schwellenwerte ( 1) Partikel — OBD-Schwellenwerte ( 2) CO — OBD-Schwellenwerte ( 6) Betriebsleistungskoeffizient (IUPR) ( 13) Reagensqualität Zusätzliche OBD-Überwachungseinrichtungen ( 12) Anforderungen für die Leistungsschwelle ( 14) Einführungszeitpunkt: neue Typen Einführungszeitpunkt: alle Fahrzeuge Letztes Zulassungsdatum A ( 9) ( 10) B ( 10) Zeile ‚Übergangszeit‘ der Tabellen 1 und 2 Leistungsüberwachung ( 3) n. a.
Übergang ( 7) Übergang ( 4) n. a. 20 % 31.12.2012 31.12.2013 31.8.2015 ( 9) 30.12.2016 ( 10) B ( 11) Zeile ‚Übergangszeit‘ der Tabellen 1 und 2 n. a.
Zeile ‚Übergangszeit‘ der Tabelle 2 n. a.
Übergang ( 4) n. a. 20 % 1.9.2014 1.9.2015 30.12.2016 C Zeile ‚Allgemeine Anforderungen‘ der Tabellen 1 und 2 Zeile ‚Allgemeine Anforderungen‘ der Tabelle 1 Zeile ‚Allgemeine Anforderungen‘ der Tabelle 2 Allgemein ( 8) Allgemein ( 5) Ja 20 % 31.12.2015 31.12.2016 31.8.2019 D Zeile ‚Allgemeine Anforderungen‘ der Tabellen 1 und 2 Zeile ‚Allgemeine Anforderungen‘ der Tabelle 1 Zeile ‚Allgemeine Anforderungen‘ der Tabelle 2 Allgemein ( 8) Allgemein ( 5) Ja 10 % 1.9.2018 1.9.2019 n. a.
Nicht zutreffend.
Buchstabe NO x — OBD-Schwellenwerte ( 1) Partikel — OBD-Schwellenwerte ( 2) CO — OBD-Schwellenwerte ( 6) Betriebsleistungskoeffizient (IUPR) ( 13) Reagensqualität Zusätzliche OBD-Überwachungseinrichtungen ( 12) Anforderungen für die Leistungsschwelle ( 14) Einführungszeitpunkt: neue Typen Einführungszeitpunkt: alle Fahrzeuge Letztes Zulassungsdatum
A ( 9) ( 10) B ( 10) Zeile ‚Übergangszeit‘ der Tabellen 1 und 2 Leistungsüberwachung ( 3) n. a.
Übergang ( 7) Übergang ( 4) n. a. 20 % 31.12.2012 31.12.2013 31.8.2015 ( 9) 30.12.2016 ( 10)
B ( 11) Zeile ‚Übergangszeit‘ der Tabellen 1 und 2 n. a.
Zeile ‚Übergangszeit‘ der Tabelle 2 n. a.
Übergang ( 4) n. a. 20 % 1.9.2014 1.9.2015 30.12.2016
C Zeile ‚Allgemeine Anforderungen‘ der Tabellen 1 und 2 Zeile ‚Allgemeine Anforderungen‘ der Tabelle 1 Zeile ‚Allgemeine Anforderungen‘ der Tabelle 2 Allgemein ( 8) Allgemein ( 5) Ja 20 % 31.12.2015 31.12.2016 31.8.2019
D Zeile ‚Allgemeine Anforderungen‘ der Tabellen 1 und 2 Zeile ‚Allgemeine Anforderungen‘ der Tabelle 1 Zeile ‚Allgemeine Anforderungen‘ der Tabelle 2 Allgemein ( 8) Allgemein ( 5) Ja 10 % 1.9.2018 1.9.2019
n. a.
Nicht zutreffend.
n. a.
Nicht zutreffend.
2.
In Anhang II Anlage 1 erhält Nummer 1 folgende Fassung: „1.
EINLEITUNG Nachfolgend ist das Verfahren beschrieben, mit dem gasförmige Emissionen durch Messungen an Bord in Betrieb befindlicher Fahrzeuge mit transportablen Emissionsmesseinrichtungen (PEMS) ermittelt werden.
Die zu messenden Schadstoffemissionen eines Motors enthalten die folgenden Bestandteile: bei Selbstzündungsmotoren Kohlenmonoxid, Gesamtkohlenwasserstoffe und Stickstoffoxide, bei Fremdzündungsmotoren Kohlenmonoxid, Nichtmethankohlenwasserstoffe, Methan und Stickstoffoxide.
Ferner muss der Kohlendioxidgehalt gemessen werden, um die Berechnungsverfahren nach Abschnitt 4 zu ermöglichen.
Bei mit Erdgas betriebenen Motoren können der Hersteller, der technische Dienst oder die Genehmigungsbehörde wählen, ob anstelle der Methan- und Nichtmethankohlenwasserstoffemissionen nur die Gesamtkohlenwasserstoffemissionen (THC) gemessen werden sollen.
In diesem Fall ist der Emissionsgrenzwert für die Gesamtkohlenwasserstoffemissionen der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 für Methanemissionen festgelegte.
Für die Berechnung der Übereinstimmungsfaktoren gemäß den Abschnitten 4.2.3 und 4.3.2 dieser Anlage kommt nur der Emissionsgrenzwert für Methan zur Anwendung.
Bei Motoren, die mit anderen Gasen als Erdgas betrieben werden, können der Hersteller, der technische Dienst oder die Genehmigungsbehörde wählen, ob anstelle der Nichtmethankohlenwasserstoffemissionen die Gesamtkohlenwasserstoffemissionen (THC) gemessen werden sollen.
In diesem Fall ist der Emissionsgrenzwert für die Gesamtkohlenwasserstoffemissionen derselbe, der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 für Nichtmethankohlenwasserstoffemissionen festgelegt ist.
Für die Berechnung der Übereinstimmungsfaktoren gemäß den Abschnitten 4.2.3 und 4.3.2 dieser Anlage kommt der Nichtmethanemissionsgrenzwert zur Anwendung.“.
3.
Anhang X Nummer 2.4.1.3 erhält folgende Fassung: „2.4.1.3.
Die OBD-Norm Euro 6-2 in Tabelle 1 von Anlage 6 zu Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 wird als gleichwertig mit den Buchstaben C und D in Tabelle 1 von Anlage 9 zu Anhang I dieser Verordnung anerkannt.“.
„2.4.1.3.
Die OBD-Norm Euro 6-2 in Tabelle 1 von Anlage 6 zu Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 wird als gleichwertig mit den Buchstaben C und D in Tabelle 1 von Anlage 9 zu Anhang I dieser Verordnung anerkannt.“.
(1)Überwachungsanforderungen hinsichtlich der OBD-Schwellenwerte für NOx gemäß Anhang X Tabelle 1 für Selbstzündungsmotoren, Zweistoffmotoren und -fahrzeuge und Anhang X Tabelle 2 für Fremdzündungsmotoren und -fahrzeuge.
(2)Überwachungsanforderungen hinsichtlich der OBD-Schwellenwerte für Partikel gemäß Anhang X Tabelle 1 für Selbstzündungs- und Zweistoffmotoren und -fahrzeuge.
(3)Anforderungen an die Leistungsüberwachung gemäß Anhang X Abschnitt 2.1.1.
(4)Reagensqualität, Anforderungen für die Übergangszeit gemäß Anhang XIII Abschnitt 7.1.
(5)Reagensqualität, allgemeine Anforderungen für die Übergangszeit gemäß Anhang XIII Abschnitt 7.1.1.
(6)Überwachungsanforderungen hinsichtlich der OBD-Schwellenwerte für CO gemäß Anhang X Tabelle 2 für Fremdzündungsmotoren und -fahrzeuge.
(7)Betriebsleistungskoeffizient (IUPR), Anforderungen für die Übergangszeit gemäß Anhang X Abschnitt 6.
(8)Allgemeine Anforderungen hinsichtlich des Betriebsleistungskoeffizienten (IUPR) gemäß Anhang X Abschnitt 6.
(9)Bei Fremdzündungsmotoren und Fahrzeugen, die mit solchen Motoren ausgerüstet sind.
(10)Bei Selbstzündungs- und Zweistoffmotoren und Fahrzeugen, die mit solchen Motoren ausgerüstet sind.
(11)Nur bei Fremdzündungsmotoren und Fahrzeugen, die mit solchen Motoren ausgerüstet sind.
(12)Zusätzliche Vorschriften für Überwachungsanforderungen gemäß Anhang 9A Absatz 2.3.1.2 der UNECE-Regelung Nr. 49.
(13)Spezifikationen für das Betriebsleistungsverhältnis (IUPR) gemäß Anhang X.
Für Fremdzündungsmotoren und Fahrzeuge, die mit solchen Motoren ausgerüstet sind, gelten die Spezifikationen für das Betriebsleistungsverhältnis (IUPR) nicht.
(14)ISC-Anforderung gemäß Anhang II Anlage 1.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025
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