ErwGr. 6

REG_2017_135 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1903 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2017

Daher ist es verhältnismäßig, Schiffen mit einer Länge über alles von weniger als 15 Metern zu erlauben, in Gebieten mit einer Wassertiefe von weniger als 20 Metern Fischfang zu betreiben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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