ErwGr. 9

REG_2017_135 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1903 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2017

Um eine nachhaltige Bewirtschaftung des westlichen Bestands von Ostseedorsch gemäß der Verordnung (EU) 2016/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) sicherzustellen, sollte die für die Zwecke der Pflicht zur Anlandung eingeführte jahresübergreifende Flexibilität nach Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) für diesen Bestand nicht gelten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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