Art. 2

REG_2017_1370 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates über eine einheitliche Visagestaltung

Visummarken, die den Vorgaben im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1683/95, die bis zu dem in Artikel 3 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Datum gültig sind, entsprechen, dürfen für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten nach diesem Datum für die Ausstellung von Visa verwendet werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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