Art. 112 – Übereinstimmung von Fahrplänen

REG_2017_1485 · zur Festlegung einer Leitlinie für den Übertragungsnetzbetrieb

(1)Jeder ÜNB, der ein Fahrplangebiet betreibt, prüft, ob die Fahrpläne für die Erzeugung, den Verbrauch und den regelzonenüberschreitenden Handel sowie die externen ÜNB-Fahrpläne in seinem Gebiet in der Summe ausgeglichen sind.
(2)Bei externen ÜNB-Fahrplänen einigt sich jeder ÜNB mit dem betreffenden ÜNB auf die Werte des Fahrplans. Wird keine Einigung erzielt, gilt der niedrigere Wert.
(3)Beim bilateralen Austausch zwischen zwei Fahrplangebieten einigt sich jeder ÜNB mit dem betreffenden ÜNB auf die Fahrpläne für den externen gewerblichen Handel. Wird keine Einigung über die Werte der Fahrpläne für den gewerblichen Handel erzielt, gilt der niedrigere Wert.
(4)Alle ÜNB, die Fahrplangebiete betreiben, vergewissern sich, dass die aggregierten saldierten externen Fahrpläne zwischen allen Fahrplangebieten innerhalb des Synchrongebiets ausgeglichen sind. Wenn sich im Falle einer Unausgeglichenheit die ÜNB nicht auf die Werte der aggregierten saldierten externen Fahrpläne einigen können, gilt der niedrigere Wert.
(5)Jeder Fahrplanagent eines Shipping Agent oder gegebenenfalls einer Central Counterparty übermittelt den ÜNB auf deren Anfrage die Werte der Fahrpläne für den regelzonenüberschreitenden Handel jedes an der Marktkopplung beteiligten Fahrplangebiets in der Form aggregierter saldierter externer Fahrpläne.
(6)Jeder Scheduled Exchange Calculator übermittelt den ÜNB auf deren Anfrage die Werte in Bezug auf den fahrplanmäßigen Austausch im Zusammenhang mit den an der Marktkopplung beteiligten Fahrplangebieten in Form von aggregierten saldierten externen Fahrplänen, einschließlich des bilateralen Austauschs zwischen zwei Fahrplangebieten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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