Art. 115 – Einzelnetzmodelle, gemeinsame Netzmodelle und Betriebssicherheitsanalyse

REG_2017_1485 · zur Festlegung einer Leitlinie für den Übertragungsnetzbetrieb

(1)In der OPDE von ENTSO (Strom) werden alle Einzelnetzmodelle und damit zusammenhängenden relevanten Informationen für alle in dieser Verordnung, in Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/1222 und in Artikel 9 der Verordnung (EU) 2016/1719 genannten relevanten Zeitbereiche gespeichert.
(2)Die in der OPDE von ENTSO (Strom) enthaltenen Informationen zu Einzelnetzmodellen müssen es ermöglichen, diese zu gemeinsamen Netzmodellen zusammenzufassen.
(3)Das für jeden Zeitbereich erstellte gemeinsame Netzmodell wird in der OPDE von ENTSO (Strom) zur Verfügung gestellt.
(4)Für den Year-Ahead-Zeitbereich werden die folgenden Informationen in der OPDE von ENTSO (Strom) zur Verfügung gestellt: a) ein Year-Ahead-Einzelnetzmodell pro ÜNB für jedes gemäß Artikel 66 entwickelte Szenario und b) ein gemeinsames Year-Ahead-Netzmodell für jedes gemäß Artikel 67 entwickelte Szenario.
(5)Für den Day-Ahead- und den Intraday-Zeitbereich werden die folgenden Informationen in der OPDE von ENTSO (Strom) zur Verfügung gestellt: a) Day-Ahead- und Intraday-Einzelnetzmodelle pro ÜNB im Einklang mit der gemäß Artikel 70 Absatz 1 definierten Zeitauflösung; b) fahrplanmäßiger Austausch zu den relevanten Zeitpunkten pro Fahrplangebiet oder pro Grenze eines Fahrplangebiets, je nachdem, was die ÜNB für relevant halten, und pro HGÜ-System zur Verbindung von Fahrplangebieten; c) gemeinsame Day-Ahead- und Intraday-Netzmodelle im Einklang mit der gemäß Artikel 70 Absatz 1 definierten Zeitauflösung und d) eine Liste mit vorbereiteten und vereinbarten Entlastungsmaßnahmen zur Bewältigung von Einschränkungen mit grenzüberschreitender Bedeutung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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