Art. 39 – Management der dynamischen Stabilität

REG_2017_1485 · zur Festlegung einer Leitlinie für den Übertragungsnetzbetrieb

(1)Ergibt die Bewertung der dynamischen Stabilität eine Überschreitung der Stabilitätsgrenzwerte, legen die ÜNB, in deren Regelzone diese Überschreitung aufgetreten ist, Entlastungsmaßnahmen fest, bereiten diese vor und aktivieren sie, um das Übertragungsnetz stabil zu halten. Bei diesen Entlastungsmaßnahmen können auch SNN einbezogen werden.
(2)Jeder ÜNB stellt sicher, dass die Fehlerklärungszeiten bei Fehlern, die zu einer übergreifenden Instabilität im Übertragungsnetz führen können, kürzer sind als die vom ÜNB im Rahmen seiner Bewertung der dynamischen Stabilität gemäß Artikel 38 berechnete kritische Fehlerklärungszeit.
(3)Für die Anforderungen an die Mindestschwungmasse, die für die Frequenzstabilität auf der Ebene des Synchrongebietes relevant sind, gilt Folgendes: a) Alle ÜNB dieses Synchrongebietes führen spätestens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung eine gemeinsame Studie für das jeweilige Synchrongebiet durch, um festzustellen, ob eine erforderliche Mindestschwungmasse festgelegt werden muss, wobei sie Kosten und Nutzen sowie mögliche Alternativen berücksichtigen. Alle ÜNB übermitteln ihre Studien ihren Regulierungsbehörden. Alle ÜNB überprüfen diese Studien regelmäßig und aktualisieren sie alle zwei Jahre; b) ergeben die unter Buchstabe a genannten Studien, dass eine erforderliche Mindestschwungmasse festgelegt werden sollte, erarbeiten alle ÜNB des betreffenden Synchrongebietes gemeinsam eine Methode zur Festlegung der Mindestschwungmasse, die erforderlich ist, um die Betriebssicherheit aufrechtzuerhalten und eine Überschreitung der Stabilitätsgrenzwerte zu verhindern. Diese Methode muss den Grundsätzen der Effizienz und Verhältnismäßigkeit entsprechen, ist innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der unter Buchstabe a genannten Studien zu erstellen und binnen sechs Monaten zu aktualisieren, wenn die Studien aktualisiert wurden und zur Verfügung stehen; und c) jeder ÜNB setzt die Mindestschwungmasse in seiner eigenen Regelzone im Echtzeitbetrieb anhand der festgelegten Methode und der gemäß Absatz b erzielten Ergebnisse um.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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