Art. 52 – Datenaustausch zwischen ÜNB und Verbrauchsanlagen mit Übertragungsnetzanschluss

REG_2017_1485 · zur Festlegung einer Leitlinie für den Übertragungsnetzbetrieb

(1)Soweit der ÜNB nichts anderes bestimmt, stellt jeder Eigentümer einer Verbrauchsanlage mit Übertragungsnetzanschluss dem ÜNB die folgenden Stammdaten bereit: a) elektrotechnische Daten zu den an das Übertragungsnetz angeschlossenen Transformatoren; b) Merkmale der Last der Verbrauchsanlage sowie c) Merkmale der Blindleistungsregelung.
(2)Soweit der ÜNB nichts anderes bestimmt, stellt jeder Eigentümer einer Verbrauchsanlage mit Übertragungsnetzanschluss dem ÜNB die folgenden Daten bereit: a) ihren fahrplanmäßigen Wirkleistungsverbrauch sowie ihre prognostizierte Blindleistungsaufnahme auf Day-Ahead- und Intraday-Basis, einschließlich etwaiger Änderungen dieser Fahrpläne oder Prognosen; b) jede prognostizierte Beschränkung der Fähigkeit zur Blindleistungsregelung; c) bei Beteiligung an der Laststeuerung einen Fahrplan für die strukturelle minimale und maximale Leistungsverringerung sowie d) in Regionen mit einem zentralen Dispatch-System — abweichend von Buchstabe a — die vom ÜNB für die Erstellung seines Fahrplans für die Wirkleistungsabgabe angeforderten Daten.
(3)Soweit der ÜNB nichts anderes bestimmt, stellt jeder Eigentümer einer Verbrauchsanlage mit Übertragungsnetzanschluss dem ÜNB die folgenden Daten bereit: a) Wirk- und Blindleistung am Netzanschlusspunkt sowie b) minimale und maximale Leistungsverringerung.
(4)Jeder Eigentümer einer Verbrauchsanlage mit Übertragungsnetzanschluss beschreibt dem ÜNB deren Verhalten in den in Artikel 27 genannten Spannungsbereichen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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