Art. 55 – Aufgaben von ÜNB hinsichtlich des Netzbetriebs

REG_2017_1485 · zur Festlegung einer Leitlinie für den Übertragungsnetzbetrieb

Jeder ÜNB ist für die Betriebssicherheit in seiner eigenen Regelzone verantwortlich; dazu muss er insbesondere
a)Netzbetriebsinstrumente entwickeln und umsetzen, die für den Echtzeitbetrieb relevant sind und die Betriebsplanung in seiner Regelzone betreffen;
b)Instrumente und Lösungen zur Verhinderung und Behebung von Störungen entwickeln und einsetzen;
c)gegebenenfalls durch Auftragsvergabe Dienstleistungen Dritter in Anspruch nehmen, darunter Redispatch oder Countertrading, Engpassmanagementdienste, Dienstleistungen für Erzeugungsreserven und andere Systemdienstleistungen;
d)das von ENTSO (Strom) gemäß Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 angenommene System zur Einstufung von Störfällen anwenden und ENTSO (Strom) die für die Erstellung des Systems zur Einstufung von Störfällen erforderlichen Informationen übermitteln und
e)die Angemessenheit der gemäß den Buchstaben a und b erstellten, für die Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit erforderlichen Netzbetriebsinstrumente jährlich überprüfen. Jeder ÜNB ermittelt etwaige angemessene Verbesserungen dieser Netzbetriebsinstrumente, wobei er die von ENTSO (Strom) auf der Grundlage des Systems für die Einstufung von Störfällen gemäß Artikel 15 erstellten Jahresberichte berücksichtigt. Anschließend setzt er jede ermittelte Verbesserung um.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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