Art. 57 – Durchführung von Betriebstests und -analysen

REG_2017_1485 · zur Festlegung einer Leitlinie für den Übertragungsnetzbetrieb

(1)Jeder ÜNB oder VNB, der über einen Netzanschlusspunkt mit dem SNN verfügt, kann die Übereinstimmung des SNN mit den Bestimmungen dieser Verordnung, dessen zu erwartende Leistungsaufnahme oder Einspeisung und dessen Erbringung vertraglicher Systemdienstleistungen zu jeder Zeit während der Lebensdauer der Anlage prüfen. Das Verfahren für diese Betriebstests teilt der ÜNB oder VNB dem SNN rechtzeitig vor dem Beginn des Tests mit.
(2)Der ÜNB oder VNB, mit dessen Netz der SNN über einen Netzanschlusspunkt verbunden ist, veröffentlicht die Liste der zu übermittelnden Informationen und Unterlagen sowie der vom SNN hinsichtlich der Konformitäts-Betriebstests zu erfüllenden Anforderungen. Diese Liste muss mindestens die folgenden Informationen umfassen: a) alle vom Eigentümer des SNN vorzulegenden Unterlagen und Betriebsmittelbescheinigungen; b) für den Netzbetrieb relevante detaillierte technische Daten zur Anlage des SNN; c) Anforderungen an Modelle zur Bewertung der dynamischen Stabilität und d) ggf. Studien des SNN zum Nachweis des zu erwartenden Ergebnisses der Bewertung der dynamischen Stabilität.
(3)Soweit relevant, veröffentlicht jeder ÜNB bzw. VNB die Aufteilung der Zuständigkeiten für die Betriebs-Konformitätstests zwischen den SNN und dem ÜNB bzw. VNB.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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